AGB / AEB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (VERKAUF) – „AVB“

der Glogar Umwelttechnik GmbH, FN 182072d LG Steyr (kurz „GLOGAR“)

Stand: 06/2020

1. Geltungsbereich • Definitionen

1.1. Diese AVB gelten für alle Angebote, Rechtsgeschäfte und Leistungen von GLOGAR betreffend Verkauf mit Kunden, die Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von GLOGAR. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Rangfolge: Unser Angebot; allfällige schriftlich bestätigte Sondervereinbarungen; diese AVB; gesetzliche Normen. Bei laufenden Geschäftsverbindungen gelten diese AVB auch dann für künftige Lieferungen/Leistungen, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn GLOGAR ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht.

1.2. „Ware“ ist jedes Produkt bzw. jede Leistung von GLOGAR. „Kunde“ ist jeder Vertrags- bzw. Verhandlungspartner von GLOGAR, unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.

1.3. Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.

2. Zustandekommen des Vertrages (Auftrages)

2.1. Sämtliche Angebote von GLOGAR sind freibleibend, ohne Bindungswirkung und ausschließlich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Jegliche Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos etc. werden für GLOGAR erst dann verbindlich, wenn sie von GLOGAR schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder mit deren Erfüllung begonnen wird. Stillschweigen von GLOGAR gilt unabhängig davon nicht als Zustimmung.

2.2. Vereinbarungen durch Mitarbeiter oder sonstige Vertreter von GLOGAR, die nicht ausdrücklich schriftlich zur Abgabe verbindlicher Willenserklärungen ausgewiesen sind, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GLOGAR.

3. Preise • Zahlungsbedingungen • Verzug

3.1. Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager St. Florian und sind freibleibend.

3.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung spesen- und abzugsfrei 14 Tage dato faktura zu erfolgen. Wird dem Kunden eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung automatisch hinfällig. Zahlungen an Angestellte oder sonstige Vertreter von GLOGAR, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.

3.3. Für jeden Fall des Verzugs des Kunden gelten Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) als vereinbart. Zudem hat der Kunde GLOGAR die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe zu ersetzen. Sofern ein Inkassoinstitut eingeschaltet wird, findet diesbezüglich die VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, Anwendung.

4. Lieferung • Lieferfristen

4.1. Die Lieferung chemischer Produkte und Betriebsmittel erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit.

4.2. Lieferungen erfolgen mangels anderer Vereinbarung ab Lager St. Florian FCA (Free Carrier/ Frei Frachtführer) gemäß Incoterms 2020). Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Kunden über. GLOGAR übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige, vollständige und schadlose Ankunft der Ware. GLOGAR ist nicht verpflichtet, die Ware bzw. den Transport der Ware zu versichern.

Über Wunsch des Kunden übernimmt GLOGAR hiervon abweichend die Lieferung gemäß CIP Incoterms 2020 („Carriage and Insurance Paid to”/„Frachtfrei versichert benannter Bestimmungsort”); diesfalls hat GLOGAR die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; tut er dies nicht, gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, an dem die Annahme vertragsgemäß hätte erfolgen sollen. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Unterganges jedenfalls auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug ist GLOGAR berechtigt, Lagergebühren in angemessener Höhe zu verrechnen; darüber hinausgehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.4. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass GLOGAR auf Vorlieferanten angewiesen ist. Die Angabe von Lieferterminen oder -fristen erfolgt daher unverbindlich. Bei Überschreitung der angegebenen Lieferzeit hat der Kunde eine dem Grund der Verzögerung angepasste, mindestens jedoch 6-wöchige Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug oder aus diesem Grunde erfolgten Rücktritts sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von GLOGAR.

4.5. Jeder unvorhergesehene inner- und außerbetriebliche Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei GLOGAR oder deren Lieferanten, die die Lieferung der Waren behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aussperrung oder Streik, Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel etc., sowie andere von GLOGAR nicht zu vertretende inner- und außerbetriebliche Umstände berechtigen GLOGAR wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten, die Liefermenge herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Liefertermin angemessen, zumindest um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch alle Ereignisse, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten oder wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern sind.

4.6. Werden GLOGAR über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit- oder Bereitschaft des Kunden entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist GLOGAR berechtigt, nach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ausdrücklich vereinbarte fixe Liefertermine oder -fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Kunden ihre Verbindlichkeit.

5. Gewährleistung • Vorabnahme

5.1. Soweit gegenständlich nichts Gegenteiliges festgehalten ist oder keine anderslautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

5.2. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die von GLOGAR ausdrücklich gekennzeichnet werden. Warenempfehlungen von GLOGAR oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen von GLOGAR (oder eines dritten Herstellers) gelten nicht als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Farbe, Verpackung und Aufmachung; diese Eigenschaften werden aber nicht zugesichert. GLOGAR unternimmt alle Bemühungen, Abweichungen der Ware von Mustern oder früheren Lieferungen zu vermeiden. GLOGAR übernimmt aber keine Haftung für die Abweichung der Ware von Mustern oder früheren Lieferungen, außer, dies wird schriftlich vereinbart; geringfügige Abweichungen berechtigen den Kunden dann zu keinerlei Ersatzoder Gewährleistungsansprüchen, bei nicht geringfügigen Abweichungen steht dem Kunden lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung zu. GLOGAR kann aber wahlweise den Rücktritt vom Vertrag erklären. Ersatzansprüche des Kunden, egal welcher Art, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens – ausgeschlossen.

5.3. Der Kunde ist über Aufforderung auf eigene Kosten verpflichtet, Waren (insbesondere Anlagen) bei GLOGAR oder deren Vorlieferanten abzunehmen (Werksabnahme, Vorabnahme). Die Vorabnahme beinhaltet insbesondere die Prüfung der Ware auf Funktion, Qualität, Leistungsumfang/Vollständigkeit und Anordnung der Komponenten. Bei jeder Werksabnahme wird ein Vorabnahmeprotokoll erstellt. Festgestellte nicht bloß geringfügige Mängel sind ebenso wie im Vorabnahmeprotokoll vereinbarte Spezifikationen etc. von GLOGAR bis zur Übergabe der Ware an den Kunden zu beseitigen bzw. umzusetzen. Mit der Vorabnahme gilt die Leistung vorbehaltlich dessen als ordnungsgemäß erbracht. Nachträgliche Mängelrügen sind diesfalls unzulässig bzw. verspätet; dies gilt nicht für Mängel, die aus der mangelhaften Umsetzung des Vorabnahmeprotokolls durch GLOGAR resultieren. Die Spezifikationen etc. laut Vorabnahmeprotokoll gelten als vereinbarter Vertragsinhalt. Nachträgliche Änderungen sind, sofern sie von GLOGAR akzeptiert werden, vom Kunden gesondert zu entlohnen.

5.4. Mängel müssen GLOGAR vom Kunden binnen sieben Werktagen (einlangend bei GLOGAR) schriftlich unter genauer Bezeichnung (Rechnungsnummer und -datum, Produktbezeichnung und -nummer) und unter Vorlage sämtlicher zur Beurteilung des Mangels und dessen Ursache erforderlichen bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten und Muster angezeigt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden bzw. bei Annahmeverzug mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch GLOGAR. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Ware abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; sie müssen GLOGAR unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von zehn Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch GLOGAR müssen diese bei sonstigem Verlust bzw. Ausschluss jeglichen Gewährleistungsanspruches innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

5.5. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge gemäß steht es GLOGAR frei, nach eigener Wahl mängelfreie Ware gleicher Art, Güte, Größe, Form und Farbe zu liefern (Verbesserung, Austausch) oder gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Geld – abzüglich allfälliger in Einzelfall vereinbarter Skonti und anderer Nachlässe – vom Vertrag zurückzutreten. Für den Austausch der Ware hat der Kunde GLOGAR die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist GLOGAR von der Gewährleistung bzw. der Mängelbeseitigung befreit.

5.6. Retouren werden von GLOGAR nur nach vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung angenommen.

5.7. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens von GLOGAR – ebenso wie die Anwendung der §§ 924 Satz 2, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausgeschlossen.

6. Schadenersatz

6.1. Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser AVB haftet GLOGAR für Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der (Nicht)Erfüllung des Vertrages entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden und für grobes Verschulden der für GLOGAR tätigen Gehilfen, insbesondere auch wegen Lieferverzuges. Bei Lieferverzug ist der Ersatz jeglicher Folgeschäden (entgangener Gewinn, Drittschaden etc.) ausgeschlossen.

6.2. In allen Fällen der Haftung von GLOGAR (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AVB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von GLOGAR zu beweisen. Die Beweislastumkehr des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.3. GLOGAR übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von GLOGAR gelieferten Ware; der Vertragswille von GLOGAR ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.

6.4. Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebene Überprüfung und sonstigen gegebenen Hinweisen nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik erwartet werden kann. Sollte der Kunde aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber GLOGAR ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG, es sei denn, er weist nach, es dass der Fehler in der Sphäre von GLOGAR verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Bringt der Kunde die gelieferte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem PHG auszuschliessen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnahmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, uns hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

6.5. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs oder Präklusivfrist gilt, verfallen bzw. verjähren sämtliche Ansprüche gegen GLOGAR, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher GLOGAR gegenüber dem Kunden aus dem Auftrag zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen, im alleinigen Eigentum von GLOGAR (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

7.2. Der Kunde tritt GLOGAR für den Fall der – bei Nichtvorliegen eines Zahlungsverzuges im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Begleichung der Forderungen von GLOGAR die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden, insbesondere künftigen Forderungen gegen seinen Kunden/Auftraggeber zahlungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Auftraggebern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde GLOGAR mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von GLOGAR in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. Bsp. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen von GLOGAR hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden/Auftraggeber bekanntzugeben und GLOGAR die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden/Auftraggeber erforderlichen Unterlagen, z. Bsp. Rechnungen, auszuhändigen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde.

7.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für GLOGAR, ohne dass diese dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von GLOGAR über. Bei Verarbeitung mit nicht GLOGAR gehörenden Sachen erwirbt GLOGAR Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

7.4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Ausgleichs- oder Konkursantrag gestellt, ist GLOGAR berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann GLOGAR weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.

7.5. Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter muss der Kunde GLOGAR unverzüglich Anzeige erstatten.

8. REACH

Gibt der Kunde GLOGAR eine Verwendung gemäß Artikel 37 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACHVerordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Kunde alle nachweisbaren Aufwendungen. GLOGAR haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACHVerordnung durch GLOGAR entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- und/oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde entgegen dem Rat von GLOGAR beabsichtigen, die Ware in einer Weise zu nutzen, von der abgeraten wurde, kann GLOGAR vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen GLOGAR kann der Kunde aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.

9. Aufrechnung

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von GLOGAR ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch  rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sonder lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

10. Anwendbares Recht

Auf sämtliche, insbesondere diesen AVB unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

11. Erfüllungsort • Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen, Lieferungen und einschließlich der Gewährleistung ist der Sitz von GLOGAR in AT-4490 St. Florian/Oberösterreich, Tagerbachstraße 10. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten wird das für Linz/Oberösterreich sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. GLOGAR behält sich aber vor, an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Kunden, zu klagen.

12. Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von GLOGAR sowie aller sonstiger Informationen, die  GLOGAR als vertraulich bezeichnet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Informationen allgemein bekannt/zugänglich sind oder aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorschreibung offen zu legen sind.

13. Sonstiges

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine andere, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In diesen AVB enthaltenen Überschriften dienen nicht der Auslegung der in den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Regelungen.

13.2. Die Überschriften der in diesen AVB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.

Glogar Suchagent

Nicht das Richtige dabei? Wir unterstützen Sie bei Ihrer Suche!


Lassen Sie sich per Suchagent automatisch über neue passende Angebote per E-Mail informieren.

ICH BIN AUF DER SUCHE NACH

Spritzreinigungsanlage

Ultraschallreinigungsanlage

Teilewaschtisch

Individualreinigungsanlage

Preisvorstellung (bis zu)

Kontaktdaten

Für einen Rückruf füllen Sie folgende Felder aus: